ARUG II

ARUG II


Die zweite Aktionärsrechterichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Es zielt insgesamt auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten.

Zu diesem Zweck enthält ARUG II eine Reihe von Regelungen zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („say-on-pay“) und bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („related-party-transactions“), zur besseren Identifikation und Information von Aktionären („know-your-shareholder“) sowie zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

Transparenz über die Investorenstruktur

ARUG II ermöglicht börsennotierten Gesellschaften zukünftig von Intermediären die Offenlegung der Daten ihrer Investoren zu verlangen. Die rechtliche Änderung tritt am 3. September 2020 europaweit in Kraft.

 

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